Durch das Schulgesetz eines jeden Bundeslandes ist geregelt, dass alle Kinder im schulpflichtigen Alter am Unterricht einer Schule teilnehmen müssen. Das ist in der Regel nach der Vollendung seines 6. Lebensjahres bis zu dem Stichtag, der in jedem Bundesland festgelegt ist.
Es gibt Ausnahmen für Abweichungen. Abhängig von der Schulreife des Kindes ist sowohl eine späterer als auch ein vorzeitiger Start in die Schule möglich.
Die Entscheidung über die Aufnahme an der Schule trifft in jedem einzelnen Fall die Schule unter Beachtung der Ergebnisse der Einschulungsuntersuchung durch das Gesundheitsamt. In diesem Zusammenhang erhalten alle Sorgeberechtigten im Herbst des Vorjahres eine Einladung zur Schuluntersuchung. Im Rahmen dieser wird über die Schulfähigkeit des Kindes befunden.